Aufenthaltsbewilligung nach 20 Jahren

Frau Teklu* lebt seit bald zwanzig Jahren in der Schweiz. Sie und ihre beiden hier geborenen Kinder sind längst fester Bestandteil dieser Gesellschaft. Doch die Familie gehörte über viele Jahre hinweg zu jener Personengruppe in der Schweiz, deren Leben trotz Aufenthaltsberechtigung massiv von rechtlichen Barrieren eingeschränkt war. Frau Teklu und ihre Kinder lebten vierzehn Jahre lang mit einer vorläufigen Aufnahme. Es ist längst bekannt:

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Frau Teklu* lebt seit bald zwanzig Jahren in der Schweiz. Sie und ihre beiden hier geborenen Kinder sind längst fester Bestandteil dieser Gesellschaft. Doch die Familie gehörte über viele Jahre hinweg zu jener Personengruppe in der Schweiz, deren Leben trotz Aufenthaltsberechtigung massiv von rechtlichen Barrieren eingeschränkt war. Frau Teklu und ihre Kinder lebten vierzehn Jahre lang mit einer vorläufigen Aufnahme. Es ist längst bekannt: Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt, Kantonswechsel, Reisen ins Ausland, Familiennachzug und Sozialhilfeleistungen – dies alles ist für vorläufig aufgenommene Personen erheblich eingeschränkt oder unmöglich, jedenfalls schikanös ausgestaltet.

Der Kraftakt von Frau Teklu war angesichts dieser widrigen Bedingungen - und noch dazu als alleinerziehende Mutter - also enorm, um in dieser Gesellschaft bestehen zu können. Sie bemühte sich über Jahre hinweg und mit allen Mitteln um Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt. Doch erst vor zwei Jahren gelang es ihr schliesslich, eine Teilzeitstelle mit branchenüblichem Tieflohn – als Working Poor - in einem Restaurant zu finden. Sie wandte sich sodann für die Einreichung eines Härtefallgesuchs an die Freiplatzaktion Zürich (FPA). Ein solches wird in Zürich aber praktisch nur bewilligt, wenn die gesuchstellende Person die finanzielle Unabhängigkeit erreicht hat. Mit einer geschärften Argumentation schaffte es die FPA, eine Aufenthaltsbewilligung für die Familie zu erlangen. Ein Erfolg zwar, doch muss weiterhin die Forderung gelten: Diese Barrieren gehören abgeschafft!

* Name geändert

Aussichtslos? Mitnichten!

Ein minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan wird vorläufig aufgenommen, erhält aber kein Asyl. Die amtlich mandatierte Rechtsberatungsstelle schätzt einen Weiterzug als chancenlos ein und legt das Mandat nieder.

Mit Hilfe seiner Beiständin meldet sich der Klient über die Homepage des Piketts Asyl an und wird zu einem Termin eingeladen.

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Aussichtslos? Mitnichten!

Ein minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan wird vorläufig aufgenommen, erhält aber kein Asyl. Die amtlich mandatierte Rechtsberatungsstelle schätzt einen Weiterzug als chancenlos ein und legt das Mandat nieder.

Mit Hilfe seiner Beiständin meldet sich der Klient über die Homepage des Piketts Asyl an und wird zu einem Termin eingeladen. Die Koordinationsstelle studiert im Vorfeld die Akten und entnimmt den Befragungsprotokollen, dass ein naher Familienangehöriger vor der Machtübernahme der Taliban gezielt von diesen verfolgt wurde. Das ist ein wichtiger Hinweis auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung: Es muss ein erhebliches Risiko angenommen werden, dass er Opfer von Verfolgungshandlungen durch die Taliban werden könnte. Dies wäre Grund für die Erteilung des Asylstatus‘. Zudem hat er Afghanistan noch vor dem Regimewechsel verlassen, was darauf schliessen lässt, dass sich seine individuelle Bedrohungssituation erheblich verschlechtert hat.

Da die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Erstkontakts bereits fast abgelaufen ist, bleibt wenig Zeit, um zu reagieren. Pikett Asyl erhebt im Namen des Klienten eine Notbeschwerde, und innerhalb eines Tages findet sich eine Rechtsanwältin, die den Fall pro bono übernimmt. Sie führt eine erneute Konsultation mit dem Klienten durch und reicht die juristische Begründung innert Wochenfrist nach. Der Fall wird in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als nicht aussichtslos eingestuft: Die unentgeltliche Verbeiständung wird gewährt. Das Verfahren ist derzeit noch hängig.

Vorläufige Aufnahme für Äthiopier

Herr Asefa* wurde im frühen Kindsalter von seinen Eltern verlassen und lebte über viele Jahre hinweg als Strassenkind in Äthiopien. Als junger Erwachsener gelangte er in den Sudan und fand die Eltern wieder. Zusammen begaben sie sich nach Libyen, wo er schwer misshandelt wurde. Auf der Überfahrt nach Italien ertranken die Eltern. Nach Ankunft in der Schweiz stellte er ein Asylgesuch und begab sich in psychiatrische Behandlung.

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Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befand, Herr Asefa habe es durch zu wenig ausführliche und widersprüchliche Aussagen „den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen“ und somit die Mitwirkungspflicht verletzt. Die gesundheitlichen Probleme könnten zudem problemlos vor Ort behandelt werden. Es lehnte daher das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an.

Dagegen erhob die Freiplatzaktion Zürich Beschwerde und machte geltend, dass das SEM die psychiatrischen Berichte in keiner Weise gewürdigt habe. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass die Erkrankung dessen Aussageverhalten an der Asylanhörung stark beeinträchtigt haben dürfte. Sodann zeigte sie detailliert auf, weshalb seine Ausführungen nachvollziehbar und ausreichend ausführlich ausgefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) folgte dieser Argumentation und hielt fest, dass seine Lebensgeschichte glaubhaft sei, er folglich in Äthiopien auf kein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne, und vor diesem Hintergrund auch eine psychiatrische Behandlung ungewiss sei. Eine Wegweisung stelle daher eine konkrete Gefährdung dar. Es wies in der Folge das SEM an, Herrn Asefa die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

BVGer-Urteil E-1616/2019

* Name geändert

Asyl für gehörlosen Lehrer

Herr Tekle* ist gehörlos und stellte ein Asylgesuch in der Schweiz. In Eritrea hatte er eine Lehrerausbildung absolviert und sie mit Diplom abgeschlossen. Während mehreren Jahren war er danach im «zivilen Nationaldienst» als Lehrer für gehörlose Kinder tätig. Der zivile Nationaldienst ist Teil des eritreischen Militärs. Aufgrund wiederholter gewalttätiger Übergriffe durch ihm unbekannte Soldaten, die ungeahndet blieben, sah sich Herr Tekle gezwungen, Eritrea zu verlassen. Mit seiner Flucht entzog er sich dem eritreischen Militär.

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Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verkannte, dass es sich bei der Flucht von Herrn Tekle faktisch um eine Desertion handelte und ihm dadurch in Eritrea Verfolgung aus politischen Gründen droht. Vielmehr ging es davon aus, dass er privat angestellt war. Entsprechend stellte es in der Verfügung fest, Herr Tekle hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea «keinerlei Nachteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der illegalen Ausreise, zu erwarten». Zu dieser Fehleinschätzung kam es, weil das SEM einerseits an der Asylanhörung grössere Übersetzungsprobleme in Kauf nahm, die aufgrund der Gehörlosigkeit von Herrn Tekle entstanden waren. Andererseits würdigte es seine Aussagen in der Asylanhörung zu wenig genau.

Die Freiplatzaktion Zürich erhob Beschwerde gegen die Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht liess daraufhin das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dabei änderte das SEM seine Einschätzung, anerkannte Herrn Tekle als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

* Name geändert

Rückschaffung nach Griechenland?

Herr X. lebte seit seiner Ankunft in Europa als Jugendlicher einige Jahre in Griechenland. Dort kam er zuerst in einem Lager unter, danach landete er für längere Zeit auf der Strasse, von wo aus er für Arbeit auf einem Bauernhof rekrutiert wurde. Dort wurde er vom Chef und seinem Arbeitsvermittler wiederholt massiv sexuell missbraucht

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Herr X. lebte seit seiner Ankunft in Europa als Jugendlicher einige Jahre in Griechenland. Dort kam er zuerst in einem Lager unter, danach landete er für längere Zeit auf der Strasse, von wo aus er für Arbeit auf einem Bauernhof rekrutiert wurde. Dort wurde er vom Chef und seinem Arbeitsvermittler wiederholt massiv sexuell missbraucht und mehrmals vergewaltigt, immer mit der Drohung, sonst dafür zu sorgen, dass er Griechenland verlassen müsse und in sein Heimatland zurückgeschafft werde. Herr X. konnte fliehen und ist nach einer längeren Reise in die Schweiz gelangt, wo er ein Asylgesuch stellte.

Herr X. kannte schon einen Anwalt in der Schweiz und ernannte ihn im Bundesasylzentrum als Rechtsvertretung. Dieser verpasste jedoch während des Verfahrens einige Fristen und war für ihn immer nur sehr schlecht erreichbar. Herr X. wurde mehrmals in die Psychiatrie eingeliefert. Seit den Übergriffen in Griechenland leidet er unter schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Nachdem er einen Nichteintretensentscheid erhielt, gemäss welchem er nach Griechenland zurückkehren müsse, wandte er sich an das Pikett Asyl, weil er nicht mehr von seinem Anwalt vertreten werden wollte. Dieses übergab den Fall an die Freiplatzaktion Zürich, die Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin  als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein, womit es die Beschwerde als nicht aussichtslos erachtete. Der Fall ist vor Gericht hängig.

Nora Riss, Projektleiterin Pikett Asyl

Afghanischer Asylsuchender im Limbo

Herr H. stammt aus Afghanistan und floh als Minderjähriger nach Österreich. Dort erhielt er eine subsidiäre Schutzberechtigung, was grosso modo einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz entspricht. Herr H. hat sich dort erfolgreich integriert, lernte die Sprache, absolvierte eine Lehre als Koch und hätte danach auch eine Anstellung gefunden. Doch bald wurde er volljährig, worauf ihm die Behörden den Aufenthaltstitel entzogen.

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Herr H. stammt aus Afghanistan und floh als Minderjähriger nach Österreich. Dort erhielt er eine subsidiäre Schutzberechtigung, was grosso modo einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz entspricht. Herr H. hat sich dort erfolgreich integriert, lernte die Sprache, absolvierte eine Lehre als Koch und hätte danach auch eine Anstellung gefunden. Doch bald wurde er volljährig, worauf ihm die Behörden den Aufenthaltstitel entzogen. Er suchte sich eine Rechtsvertretung, aber auch das oberste Gericht war der Ansicht, dass er nun als volljähriger, gesunder Mann nach Afghanistan zurückkehren könne, obwohl er aus einem Gebiet stammt, das bereits damals von den Taliban besetzt war.

Nach diesem letzten Entscheid in Österreich flüchtete Herr H. in die Schweiz und stelle ein Asylgesuch, erhielt aber auch hier einen negativen Entscheid und sollte nach Österreich ausgeschafft werden. Nachdem seine Rechtsvertretung im BAZ das Mandat niederlegte, wandte er sich an das Pikett Asyl. Dieses erklärte ihm, wie das weitere Verfahren ablaufen würde, und dass für die Schweiz Fristen bestünden zur Ausschaffung nach Österreich.

Das Pikett Asyl erhob Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, was Herrn H. etwas Zeit gab, sich darüber klar zu werden, was er im Falle eines negativen Urteils machen würde. Nach Erhalt nahm er nochmals Kontakt mit dem Pikett Asyl und mit dem Anwalt in Österreich auf – bald darauf verschwand er. Wir nehmen an, dass er sich versteckt, bis die Frist für die Ausschaffung abgelaufen ist. Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt für ihn nachvollziehbarerweise nicht in Frage.

Nora Riss, Projektleiterin Pikett Asyl

Asyl bei Ehefrau statt Rückreise nach Tschechien

Frau Bagheri*, iranische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2018 in die Schweiz ein, wurde hier als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. In der Schweiz verheiratete sie sich mit Herrn Karimi*, der seinerseits in Tschechien Asyl erhalten hatte. Frau Bagheri stellte daraufhin ein Gesuch um Familienvereinigung beim kantonalen Migrationsamt

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Frau Bagheri*, iranische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2018 in die Schweiz ein, wurde hier als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. In der Schweiz verheiratete sie sich mit Herrn Karimi*, der seinerseits in Tschechien Asyl erhalten hatte. Frau Bagheri stellte daraufhin ein Gesuch um Familienvereinigung beim kantonalen Migrationsamt. Dieses lehnte das Gesuch jedoch ab mit der Begründung, dass Frau Bagheri von der Sozialhilfe abhängig sei. Herrn Karimi wurde somit der Aufenthalt in der Schweiz bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Tatsächlich befand sich Frau Bagheri, die erst vor kurzem Asyl erhalten hatte, in einem Ausbildungsverhältnis und wurde ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Mangels finanzieller Ressourcen konnte sich Frau Bagheri keine*n Anwalt*Anwältin leisten, um gegen den Entscheid zu rekurrieren: Als sie endlich zur Freiplatzaktion Zürich (FPA) fand, war die Frist für den Rekurs gerade abgelaufen.

Herr Karimi, der sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhielt, hätte die Schweiz unverzüglich verlassen müssen. In eingehenden Gesprächen wurde die rechtliche Ausgangslage besprochen. Ihm gelang es sodann, eine Erwerbsstelle zu finden, bzw. eine Arbeitszusicherung zu organisieren, da er aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung einem Arbeitsverbot unterlag. Das Ehepaar konnte somit neu geltend machen, dass das zu erwartende Einkommen von Herrn Karimi den Lebensbedarf für beide decken würde, und folglich bei einer Bewilligung des Familiennachzugs keine Sozialhilfekosten entstehen würden. Die FPA reichte daraufhin ein ausführlich begründetes Wiedererwägungsgesuch beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein. Dieses anerkannte die Arbeitszusicherung nicht an und lehnte das Gesuch ab. Erst über den Rechtsmittelweg konnte schliesslich die Einreisebewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Herrn Karimi in der Schweiz erreicht werden.

Asylrecht für Muslim*innen aus Sri Lanka

Im April 2018 meldete sich ein ehemaliger Klient  per Telefon, weil ein guter Freund von ihm, Herr A., in Ausschaffungshaft genommen wurde und kurz davor stand, nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden.

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Im April 2018 meldete sich ein ehemaliger Klient  per Telefon, weil ein guter Freund von ihm, Herr A., in Ausschaffungshaft genommen wurde und kurz davor stand, nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden. In einer kurzen Notfallaktion stellte das Team der Freiplatzaktion Zürich ein Wiedererwägungsgesuch ans Staatssekretariat für Migration (SEM), um das Asylverfahren neu aufzunehmen und die Ausschaffung zu stoppen. Herr A. war bereits 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Er gehört dort der muslimischen Minderheit an und wurde aufgrund seines Einsatzes für die Rechte der muslimischen Minderheit von der buddhistisch-extremistischen Gruppe Bodu Bala Sena verfolgt, verhaftet und gefoltert. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatten sein Asylgesuch im ersten Verfahren abgelehnt, weil diese Verfolgung ihrer Ansicht nach abgeschlossen war und Herr A. künftig keine Gefahr mehr drohe. Im Wiedererwägungsgesuch wurde nun geltend gemacht, dass es in Sri Lanka im März 2018 zu einer Gewaltwelle gegen die muslimische Minderheit gekommen ist, an der sich auch Polizeikräfte beteiligt haben. Seither haben Gewalt und Verfolgung der muslimischen Minderheit in Sri Lanka wieder stark zugenommen, insbesondere auch gegen Personen, die sich in der Vergangenheit bereits für deren Rechte eingesetzt hatten. Nach zwei Ablehnungen durch das SEM und zwei Beschwerden ans BVGer wurde Herr A. schliesslich als Flüchtling anerkannt und Asyl gewährt. Die neue Einschätzung des BVGer kann fortan auch in anderen Fälle angewendet werden.

Urteil: E-6467/2018 vom 15. Januar 2021

Kein Asyl für selbstbewusste Menschen?

«Ihre Aussagen sind in Ihrer Eindimensionalität doch äusserst aussergewöhnlich», schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seiner Verfügung an Herrn Cissé. Herr Cissé  stammt aus einem westafrikanischen Land und machte im Rahmen seines  Asylgesuchs staatliche Verfolgung wegen seiner Homosexualität geltend.

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«Ihre Aussagen sind in Ihrer Eindimensionalität doch äusserst aussergewöhnlich», schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seiner Verfügung an Herrn Cissé. Herr Cissé  stammt aus einem westafrikanischen Land und machte im Rahmen seines  Asylgesuchs staatliche Verfolgung wegen seiner Homosexualität geltend. In der Begegnung wirkt er überlegt und selbstbewusst – und so auch im Umgang mit seiner sexuellen Identität. Doch das SEM hätte von Herrn Cissé offensichtlich Schilderungen über «innere Kämpfe, Gewissensbisse, Selbstvorwürfe, Lebensstrategien oder nachvollziehbare Gedankengänge zur Sicherheit, den Umgang mit Anderssein» hören wollen. Es versuchte, Herrn Cissé in einen Raster zu drücken, dem dieser nicht entsprechen konnte. Deshalb wurden seine Vorbringen, nachdem das Asylgesuch bereits mehr als vier Jahre hängig war, als «unglaubhaft» erachtet und das Gesuch abgelehnt.

Die Freiplatzaktion Zürich verfasste eine ausführliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und deckte mit zahlreichen Beispielen aus den Anhörungsprotokollen die eindimensionale Betrachtungsweise des SEM auf. Daraufhin revidierte das SEM seinen Entscheid teilweise. Vom Vollzug der Wegweisung werde, «in Würdigung aller Umstände, der persönlichen Situation und der langen Verfahrensdauer» abgesehen. Trotzdem äusserte sich das SEM zur «Glaubhaftigkeit» der von Herrn Cissé geltend gemachten Verfolgung  nicht weiter. Und so bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Gewährung von Asyl weiterhin beim BVGer hängig.

Kein Zugang zu Frauenhäusern in Kroatien

Frau C. floh 2019 mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Auf das Gesuch der Familie wurde nicht eingetreten: Sie wurde nach Kroatien weggewiesen. Frau C. und die Kinder waren bereits davor Opfer von schwerer physischer und psychischer Misshandlung durch den Ehemann bzw. Vater. Nach dem negativen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) eskalierte die Situation derart, dass Frau C. mit den Kindern ins Frauenhaus flüchtete.

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stellte ein Asylgesuch. Auf das Gesuch der Familie wurde nicht eingetreten: Sie wurde nach Kroatien weggewiesen. Frau C. und die Kinder waren bereits davor Opfer von schwerer physischer und psychischer Misshandlung durch den Ehemann bzw. Vater. Nach dem negativen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) eskalierte die Situation derart, dass Frau C. mit den Kindern ins Frauenhaus flüchtete. Im Februar 2020 wandte sie sich an die Freiplatzaktion Zürich (FPA). Wir stellten ein  Wiedererwägungsgesuch und beantragten, dass das Verfahren in der Schweiz – getrennt vom Ehemann – durchgeführt wird. Das SEM wies das Gesuch ab und verfügte die Ausschaffung nach Kroatien. Dagegen erhob die FPA Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Gleichzeitig organisierte das Frauenhaus psychologische Unterstützung für Frau C. und ihre Kinder. Es zeigte sich, dass sie durch die jahrelange Gewalt stark traumatisiert waren. Zudem musste damit gerechnet werden, dass auch der Ehemann nach Kroatien überstellt und die Familie dort wieder auffinden würde. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe konnte zudem nachweisen, dass Asylsuchende dort keinen Zugang zu Frauenhäusern haben. Das BVGer hiess die Beschwerde gut und wies den Fall ans SEM zurück. Dieses trat auf das Gesuch ein- Frau und Kinder können ihr Asylverfahren nun in der Schweiz durchlaufen.

Urteil E-2056/2020 vom 31.08.2020

Langer Weg zum Liebesglück

Andreas Kessler erzählte diese Geschichte am Solislam im Januar 2019, erst jetzt findet sie ein gutes  Ende. Doch alles der Reihe nach: Vor zehn Jahren verlieben sich Herr und Frau Ghafouri in ihrer Heimat. Allerdings wurde die Frau bereits einem Cousin versprochen. Der Mann kam zudem bei seiner Arbeit mit dem Christentum in Berührung. Als ihre Väter davon Kenntnis nehmen, werden beide Opfer häuslicher Gewalt.

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Andreas Kessler erzählte diese Geschichte am Solislam im Januar 2019, erst jetzt findet sie ein gutes  Ende. Doch alles der Reihe nach: Vor zehn Jahren verlieben sich Herr und Frau Ghafouri in ihrer Heimat. Allerdings wurde die Frau bereits einem Cousin versprochen. Der Mann kam zudem bei seiner Arbeit mit dem Christentum in Berührung. Als ihre Väter davon Kenntnis nehmen, werden beide Opfer häuslicher Gewalt.

Um ihr Leben fürchtend, fliehen sie und erreichen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Schweiz. Weil das Paar nur religiös getraut ist, kommt das Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Schluss, dass keine „tatsächlich gelebte“ Beziehung besteht. Es will Herrn Ghafouri in einen Dublin-Staat zurückschicken, wo er bereits registriert ist.

Herr Ghafouri wendet sich an die FPA. Es zeigt sich, dass das SEM die Geschichte des Paars zu oberflächlich und ungenau abgeklärt hat, was in einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kundgetan wird, die dieses gutheisst: Herr Ghafouri darf das Asylverfahren hier durchlaufen und vorerst in der Schweiz bleiben.

Dann die ernüchternde Nachricht: Das Asylgesuch des Paars wird vom SEM abgelehnt, weil ihm die Fluchtgründe nicht geglaubt werden. Es stellt sich heraus, dass die Frau vor ihrer Ausreise auch Opfer sexueller Gewalt wurde. Die Gespräche sind an der Grenze des Zumutbaren, liefern aber eine entscheidende Grundlage gegen den Entscheid des SEM. Dieses qualifiziert die Vorbringen trotzdem als „nachgeschoben“ und daher „unglaubhaft“.

Das BVGer gelangt Ende 2019 zur Ansicht, dass die Vorbringen des Paars glaubhaft erscheinen und weist das SEM an, ihnen Asyl zu gewähren, was dieses vor kurzem nachgeholt hat.

Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Herr B. und sein minderjähriger Bruder A. flüchteten vor drei Jahren aus Afghanistan, wo sie bis anhin mit ihren Eltern in Herat lebten. In Griechenland wurden sie getrennt. Der jüngere Bruder gelangte allein, als unbegleiteter Minderjähriger, in die Schweiz. Einige Monate später gelang auch Herrn B. die Einreise. Von da an kümmerte er sich wieder um seinen Bruder und übernahm faktisch die Rolle eines Elternteils.

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Herr B. und sein minderjähriger Bruder A. flüchteten vor drei Jahren aus Afghanistan, wo sie bis anhin mit ihren Eltern in Herat lebten. In Griechenland wurden sie getrennt. Der jüngere Bruder gelangte allein, als unbegleiteter Minderjähriger, in die Schweiz. Einige Monate später gelang auch Herrn B. die Einreise. Von da an kümmerte er sich wieder um seinen Bruder und übernahm faktisch die Rolle eines Elternteils. Beim jüngeren Bruder wurde eine starke posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche durch ein Gewalterlebnis im Heimatland und die Flucht in die Schweiz ausgelöst wurde. Gestützt darauf und wegen der Minderjährigkeit wurde er vorläufig aufgenommen. Herrn B. mutete das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch eine Rückkehr zu, da es sich um einen erwachsenen Mann handle, und Herat grundsätzlich als sicher gelte. Das spezielle Betreuungsverhältnis wurde im Entscheid nicht erwähnt. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurde ebenfalls abgelehnt.

Wegen der drohenden Wegweisung Herrn B.s und der Unterbringung in einer anderen Unterkunft unternahm sein Bruder einen Suizidversuch. Die behandelnden Therapeuten verfassten daraufhin ein weiteres Gutachten, in dem festgehalten wurde, wie wichtig Herr B. für die psychische Stabilität seines Bruders sei. Das Abhängigkeitsverhältnis konnte damit so klar belegt werden, dass das Wiedererwägungsgesuch erstinstanzlich durch das SEM gutgeheissen und Herr B. vorläufig aufgenommen wurde.

Dieser Entscheid hätte bei einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts durch das SEM schon im Asylverfahren ergehen sollen. Damit wären Herr B. womöglich nicht nur die diversen weiteren Verfahrensschritte erspart geblieben. Der Suizidversuch seines Bruders hätte so kaum stattgefunden.

Geschlechtsspezifische Asylgründe nicht geprüft

Frau A. ist eine junge Frau aus Somalia. Ihren Vater hat sie nie richtig kennengelernt. Sie ist mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern in Mogadischu aufgewachsen, wurde als junges Mädchen verheiratet und hatte mit ihrem damaligen Mann zwei Kinder. Dieser ist jedoch seit 2013 verschollen. Frau A. lebte danach mit ihren beiden Kindern wieder bei ihrer Mutter in Mogadischu. Frau A. wurde als Kind genital verstümmelt und ist bis zu ihrer Ausreise wiederholt Opfer von sexueller Gewalt geworden.

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Frau A. ist eine junge Frau aus Somalia. Ihren Vater hat sie nie richtig kennengelernt. Sie ist mit ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern in Mogadischu aufgewachsen, wurde als junges Mädchen verheiratet und hatte mit ihrem damaligen Mann zwei Kinder. Dieser ist jedoch seit 2013 verschollen. Frau A. lebte danach mit ihren beiden Kindern wieder bei ihrer Mutter in Mogadischu.

Frau A. wurde als Kind genital verstümmelt und ist bis zu ihrer Ausreise wiederholt Opfer von sexueller Gewalt geworden. Als alleinstehende Frau in Somalia ohne männlichen Schutz ist die Gefahr sehr hoch, Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden. Aufgrund der vergangenen sexuellen Übergriffe und dieser ständigen Gefahr ist sie schliesslich ausgereist und hat in der Schweiz Asyl beantragt.

Beim erstinstanzlichen Verfahren prüfte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die frauenspezifischen Fluchtgründe von Frau A. in der Schweiz nicht. Es klärte nicht ab, wie sie als alleinerziehende Mutter in Somalia behandelt, ob sie dort vor der notorisch vorkommenden sexuellen Gewalt geschützt wurde, und ob sie bei einer Rückkehr Opfer einer Re-Infibulation, eines erneuten Verschliessens der Scheidenöffnung, werden würde. Der Fall wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ans SEM zur erneuten Abklärung zurückgewiesen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1096/2019

Vorläufige Aufnahme nach drittem Wiedererwägungsgesuch

Herr C. lebte früher mit seiner Familie in Kabul und reiste im Juni 2016 als damals 16-jähriger in die Schweiz ein. Im April 2017 wurde sein Asylgesuch abgewiesen. Da Kabul als sicher gilt, wenn man dort über ein familiäres Netz verfügt, wurde er zudem aus der Schweiz weggewiesen. Seine Familie verliess jedoch kurze Zeit danach Kabul, weil die Stadt zu gefährlich wurde, und zog wieder in das ursprüngliche Heimatdorf des Vaters in Maydan Wardak.

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Herr C. lebte früher mit seiner Familie in Kabul und reiste im Juni 2016 als damals 16-jähriger in die Schweiz ein. Im April 2017 wurde sein Asylgesuch abgewiesen. Da Kabul als sicher gilt, wenn man dort über ein familiäres Netz verfügt, wurde er zudem aus der Schweiz weggewiesen. Seine Familie verliess jedoch kurze Zeit danach Kabul, weil die Stadt zu gefährlich wurde, und zog wieder in das ursprüngliche Heimatdorf des Vaters in Maydan Wardak. Sowohl die „Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés des Kantons Zürich“ wie später auch die Freiplatzaktion Zürich stellten je ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, eine Wegweisung sei nicht mehr zumutbar, da Herr C. in Kabul nun über kein familiäres Netz mehr verfügte. Der Wegzug der Familie wurde aber weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft befunden. Beide argumentierten, dass die Familie auch nur für einen Besuch in Maydan Wardak sein und Beweismittel auch gefälscht oder gekauft werden könnten.

Herr C. ging es in der Zwischenzeit immer schlechter. Er verlor den Kontakt zu seiner Familie und weiss bis heute nicht, wie es ihr geht. Die behandelnde Psychologin vom Verein Family Help erstellte demnach einen zehnseitigen detaillierten Bericht, womit wir ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichten. Demgemäss leidet Herr C. an einer komplexen posttraumatischen Belastungs-, einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und einer atypischen Depression. Auch dieses Gesuch wurde vom SEM abgewiesen, worauf wir Beschwerde gegen den Entscheid erhoben. Diese wurde schliesslich vom Gericht gutgeheissen und Herr C. vorläufig aufgenommen.

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, E-2381/2019)

Selbsteintritt nach Mandatsniederlegung

Frau A. stammt aus Syrien und kam vor knapp zwei Jahren nach Spanien, um mit ihrem ebenfalls syrischen Ehemann zusammenzuleben, mit dem sie zuvor verheiratet worden war. Bald war die Ehe von Gewalt geprägt. Sie flüchtete in ein Frauenhaus. Die Situation war für sie dennoch psychisch nicht mehr auszuhalten, sodass sie Spanien verliess und in die Schweiz flüchtete, wo sie ein Asylgesuch stellte.

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Frau A. stammt aus Syrien und kam vor knapp zwei Jahren nach Spanien, um mit ihrem ebenfalls syrischen Ehemann zusammenzuleben, mit dem sie zuvor verheiratet worden war. Bald war die Ehe von Gewalt geprägt. Sie flüchtete in ein Frauenhaus. Die Situation war für sie dennoch psychisch nicht mehr auszuhalten, sodass sie Spanien verliess und in die Schweiz flüchtete, wo sie ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte bereits zwei Wochen später die Wegweisung nach Spanien, da sie dort einen gültigen Aufenthaltstitel besass. Die Vorstellung, wieder in das Land zu müssen, in dem sie äusserst traumatisierende Gewalterfahrungen erlitten hatte, löste bei ihr Angst und Panik aus. Sie wollte sich gegen den Entscheid des SEM wehren, doch die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat wegen Aussichtslosigkeit nieder.

Verzweifelt suchte Frau A. während der noch laufenden fünftägigen Beschwerdefrist die Freiplatzaktion Zürich auf. Wir erhoben für sie Beschwerde gegen den Entscheid und machten geltend, dass eine Wegweisung nach Spanien eine massive Retraumatisierung auslösen würde. Dies hatte das SEM jedoch gar nicht abgeklärt. Die bereits angesetzten Termine beim Psychiater wartete es nicht mal ab. Das Gericht hiess die Beschwerde deshalb gut und wies den Fall zur erneuten Abklärung zurück. Das SEM ist mittlerweile auf das Asylgesuch eingetreten und prüft ihre Asylgründe nun in der Schweiz. Eine Wegweisung nach Spanien ist damit vom Tisch.

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3457/2019)

Verhinderung der Wegweisung

Frau Tesfay* aus Äthiopien stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde zu ihren Asylgründen angehört. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erachtete ihre Asylgründe als unglaubhaft und verfügte eine Wegweisung nach Äthiopien. Frau Tesfay suchte die Rechtsberatung der Freiplatzaktion auf.

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Frau Tesfay* aus Äthiopien stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde zu ihren Asylgründen angehört. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erachtete ihre Asylgründe als unglaubhaft und verfügte eine Wegweisung nach Äthiopien. Frau Tesfay suchte die Rechtsberatung der Freiplatzaktion auf. Wir erkannten aus den Protokollen zur Asylanhörung, dass Frau Tesfay während der Anhörung zu ihren Fluchtgründen an verschiedenen Stellen sehr emotional reagiert hatte. Sie hatte geweint oder geschwiegen, als sie von der Konfrontation mit ihren Peinigern berichten musste. Für uns bestanden daher deutliche Anhaltspunkte, dass Frau Tesfay Opfer von sexueller Gewalt geworden war. Bereits bestehende medizinische Berichte bestätigten diese Einschätzung zusätzlich. Wir empfahlen Frau Tesfay daher, sich psychiatrisch abklären zu lassen. Sie war damit einverstanden, woraufhin wir eine psychiatrische Abklärung vermittelten. Im Rahmen dieser Abklärung gelang es Frau Tesfay erstmals, über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen. Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte bei Frau Tesfay eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung. Wir erhoben gegen den Entscheid des SEM Beschwerde und begründeten auf Grundlage der Anhörungsprotokolle und der ärztlichen Berichte das Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das SEM seinen Entscheid auf und gewährte Frau Tesfay Asyl.

Erlangung der Aufenthaltsbewilligung

Das Asylgesuch von Frau Touré* aus der Elfenbeinküste wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz abgewiesen. In der Schweiz wurde sie Mutter einer Tochter. Wegen der schwierigen Lebensumstände in der Schweiz wurde ihre Tochter nach Eintritt in den Kindergarten heilpädagogisch gefördert.

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Das Asylgesuch von Frau Touré* aus der Elfenbeinküste wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz abgewiesen. In der Schweiz wurde sie Mutter einer Tochter. Wegen der schwierigen Lebensumstände in der Schweiz wurde ihre Tochter nach Eintritt in den Kindergarten heilpädagogisch gefördert. Nach acht Jahren Aufenthalt reichte Frau Touré ein Härtefallgesuch beim Kanton Zürich ein. Die Freiplatzaktion unterstützte sie im rechtlichen Verfahren. Wir halfen aktiv mit bei der Organisation ausführlicher Berichte, die eine aktive Teilnahme von Mutter und Tochter in der hiesigen Gesellschaft bestätigten. Für die Beschaffung diverser Schulberichte, die ein umfassendes Bild über die Entwicklung des Kindes zeichneten, führten wir mehrere Telefongespräche. Auf Grundlage der Berichte verfassten wir schliesslich ein ausführlich begründetes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sowohl das Migrationsamt als auch die kantonale Härtefallkommission anerkannten die trotz prekärer Umstände erfolgten Bemühungen um Partizipation von Frau Touré sowie die spezifische Situation des Kindes und hiessen das Gesuch gut. Frau Touré und ihre Tochter erhielten eine Aufenthaltsbewilligung.

Eröffnung des Asylverfahrens

Herr Ghafouri* aus dem Iran stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Einige Wochen zuvor war bereits seine Partnerin in die Schweiz eingereist. Sie waren bereits im Iran ein Paar, doch wurde die Beziehung von den Eltern verboten. Die beiden flüchteten zusammen aus dem Iran und erreichten über diverse Länder die Schweiz.

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Herr Ghafouri* aus dem Iran stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Einige Wochen zuvor war bereits seine Partnerin in die Schweiz eingereist. Sie waren bereits im Iran ein Paar, doch wurde die Beziehung von den Eltern verboten. Die beiden flüchteten zusammen aus dem Iran und erreichten über diverse Länder die Schweiz. Der Mann wurde in Ungarn mit Fingerabdrücken registriert.  Weil das Paar zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Schweiz eingereist und noch nicht verheiratet war, gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Ansicht, dass die Beziehung zwischen Herrn Ghafouri und seiner Partnerin nicht "schützenswert" sei und beabsichtigte Herrn Ghafouri nach Ungarn auszuweisen. Mit dem Entscheid des SEM wandte sich Herr Ghafouri an die Freiplatzaktion. In langen Gesprächen rekonstruierten wir detailliert die Geschichte des Paars. Es zeigte sich, dass das SEM die gemeinsame (Beziehungs-)Geschichte des Paars viel zu oberflächlich und ungenau abgeklärt hatte. Die Gespräche lieferten uns die Grundlage, um in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM zu argumentieren. Wir konnten das Bundesverwaltungsgericht mit unserer fundierten Argumentation überzeugen und die Eröffnung des Asylverfahrens für Herrn Ghafouri in der Schweiz wurde in der Folge angeordnet.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Frau Yilmaz* kam vor acht Jahren als junge Frau in die Schweiz. Sie lebte jedoch mit ihrem Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, nur kurz zusammen. Wegen ehelicher Gewalt erfolgte bereits nach kurzem Aufenthalt die Trennung. Frau Yilmaz erhielt die Obhut über ihr Kind zugesprochen, doch akzeptierte der Kindesvater dieses Urteil nicht.

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Frau Yilmaz* kam vor acht Jahren als junge Frau in die Schweiz. Sie lebte jedoch mit ihrem Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, nur kurz zusammen. Wegen ehelicher Gewalt erfolgte bereits nach kurzem Aufenthalt die Trennung. Frau Yilmaz erhielt die Obhut über ihr Kind zugesprochen, doch akzeptierte der Kindesvater dieses Urteil nicht. Er ging so weit, dass er das Kind entführte und zu seinen Eltern in dessen Herkunftsland brachte. Die Trennung vom Kind belastete Frau Yilmaz enorm und das eingeleitete Rechtsverfahren betreffend Entführung kam nur schleppend voran. Frau Yilmaz erlernte zwar in eindrücklicher Geschwindigkeit die deutsche Sprache und fand auch Arbeit in der Reinigungsbranche. Die belastenden Umstände und der niedrige Lohn liessen eine Ablösung von der Sozialhilfe jedoch nicht zu. Das Migrationsamt drohte ihr daher den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an. Erst nach detaillierter Darlegung der gesamten Umstände durch die Freiplatzaktion verlängerte das Migrationsamt die Bewilligung.

Asylgewährung

Herr Abraham* heiratete vor rund acht Jahren seine Ehefrau. Beide stammen aus Eritrea und desertierten aus dem Militärdienst. Da sie mit dieser Handlung vom Regime als politische Gegner eingestuft wurden, flüchteten sie aus Eritrea. Ihre Flucht in die Schweiz erfolgte über etliche Etappen und dauerte mehrere Jahre.

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Herr Abraham* heiratete vor rund acht Jahren seine Ehefrau. Beide stammen aus Eritrea und desertierten aus dem Militärdienst. Da sie mit dieser Handlung vom Regime als politische Gegner eingestuft wurden, flüchteten sie aus Eritrea. Ihre Flucht in die Schweiz erfolgte über etliche Etappen und dauerte mehrere Jahre. Während jener Zeit wurden die beiden gemeinsamen Kinder geboren. In Libyen wurde die Familie jedoch gewaltsam getrennt. Die Familie gelangte deshalb zeitverschoben nach Europa. Die Ehefrau und die Kinder von Herrn Abraham erreichten die Schweiz zuerst und erhielten hier Asyl. Der Familie gelang es jedoch nicht, den gegenseitigen Kontakt wiederherzustellen. Herr Abraham gelangte nach Italien und erhielt dort Asyl. Als er endlich vom Aufenthalt seiner Familie in der Schweiz erfuhr, reiste er nach. In der Schweiz wurde ein gemeinsames drittes Kind geboren und die Familie lebte zusammen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wollte auf das Asylgesuch von Herrn Abraham wegen dessen Asylgewährung in Italien nicht eintreten und ihn nach Italien wegweisen. Es gewährte Herrn Abraham hierzu jedoch das rechtliche Gehör. Herr Abraham wandte sich an die Freiplatzaktion. Wir argumentierten in unserer Stellungnahme, dass die Familie ein Recht  auf Achtung des Privat-und Familienlebens habe. Die Argumentation stützten wir einerseits mit Aussagen aus den Asylprotokollen. Zudem holten wir Berichte von der für die Familie zuständigen Betreuungspersonen ein. Diese erläuterten die gelebte Beziehung ausführlich. Das SEM anerkannte unsere Argumentation und gewährte Herrn Abraham in der Schweiz Asyl.