Vernehmlassung zur Revision des AIG
Vernehmlassungsantwort der Freizplatzaktion Zürich
Die Freiplatzaktion Zürich spricht sich dafür aus, die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) durch die sofortige Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu ersetzen. Bei Verzicht auf eine Umwandlung des Status F zum Status B spricht sie sich weiterhin dafür aus, dass zuallermindest die Bezeichnung angepasst wird. Sie fordert, den Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen mindestens denselben Bedingungen zu unterstellen, wie sie auch für Personen mit Aufenthaltsbewilligung B gelten, mithin den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG.
Die im Entwurf vorgesehene Verschärfung beim Kantonswechsel für vorläufig aufgenommen Flüchtlinge ist scharf zu kritisieren. Die Motion Pfister (15.3953.Keine Reisen ins Heimatland für vorläufig Aufgenommene) ist einerseits in grundsätzlicher Hinsicht zu kritisieren. Andererseits hat der Bundesrat bei den vorgeschlagenen konkreten Änderungen wiederum den Rahmen des parlamentarischen Auftrags deutlich überschritten: Der Vorschlag sieht unnötige und ungerechtfertigte Verschärfungen und einen richtiggehenden Paradigmenwechsel bei Auslandreisen von vorläufig aufgenommenen Personen vor, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre.
Die neu in Art. 83 E-AIG vorgesehenen Sperrfristen von drei Jahren für die erneute Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sind scharf zu kritisieren. Auch die anderen vorgesehenen Änderungen im Sanktionsbereich (Bussen und Verweigerung der Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa) werden von der Freiplatzaktion ausdrücklich abgelehnt. Obwohl bereits bestehendes Recht, ist erneut ausdrücklich zu betonen, dass der Ausschluss vom Familiennachzug wegen Bezug von Ergänzungsleistungen gegen die EMRK verstösst.
In Art. 61 Abs. 1 E-AsylG soll schliesslich neu nur noch die unselbständige Erwerbstätigkeitsmöglichkeit von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, vorläufiger Aufnahme oder rechtskräftiger Landesverweisung genannt werden. Handelt es sich nicht um ein Versehen, so ist unerklärlich, wie das SEM dazu kommt, eine solche Änderung vorzuschlagen und diese Änderung noch dazu im erläuternden Bericht inhaltlich kaum zu begründen. Eine solche Änderung wäre denn auch aus völkerrechtlicher Perspektive unhaltbar. Namentlich wäre die Einschränkung auf selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vereinbar mit Art. 18 der Genfer Flüchtlingskonvention.